Mieten der Fischerhütte

 

Die Fischerhütte bietet einen Festraum für ca. 60 Personen, einen kleinen Küchenbereich, eine Toilettenanlage in Außenbereich sowie einen Großzügigen Grillplatz mit einem Überdachten Bereich.

Der Mietpreis beträgt 150€ zzgl. 100€ Kaution.

 

Die feste Terminvergabe erfolgt nach Zahlungseingang des Mietpreises!

Vor dem Zahlungseingang wird der Termin nur vorgemerkt.

Fälligkeit der Kaution ist bei Hüttenübergabe in Bar.

 

Die Vermietung in den Wintermonaten ist ohne Gewehr, ab dem ersten anhaltenden frostigen Tagen, wird die Hütte nicht mehr vermietet, da das Wasser abgestellt wird.

 

Weitere Informationen zu Fischerhütte und Miet.Terminen erhalten sie bei unserem Hüttenwart!

 

Berthold Jäger Tel.: +49 176 61280473

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Bitte füllen Sie den Vordruck leserlich  mit Ihren Kontaktdaten und dem Wunschtermin aus,

Den Ausgefüllten Vertrag senden Sie bitte via eMail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

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 Belegungsplan der Fischerhütte

 

 


 

    

Skizze der Fischerhütte

 

 


 

 

 

Hüttenordnung Vermietung ASV Orscholz e.V.

Stand: 03.05. 2022

 

 

  • 1 Mietgegenstand/Nutzungsentgelt

 

  1. Der Vermieter vermietet an den Mieter die Hütte in Orscholz, bestehend aus Gesellschaftsraum, Toiletten, Küchenbereich,

              zur privaten Nutzung.

  1. Die Nutzung des Weihers ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und ist ausdrücklich untersagt.
  2. Der Mieter hat die Hütte nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand mit den überlassenen Schlüsseln sowie besenrein persönlich an den Hüttenwart oder einen von ihm Bevollmächtigten zu übergeben. Vom Mieter oder etwaigen Gästen verursachte Verschmutzungen auf dem Gelände, dem Parkplatz, der Zufahrt und den angrenzenden Grünflächen sind zu beseitigen.
  3. Der Mieter ist verantwortlich für die sichere Verwahrung der überlassenen Schlüssel.
  4. Für die Überlassung der Hütte ist ein Entgelt in Höhe von:
  5. Vereinsmitglieder: 70,00 €
  6. Nicht-Vereinsmitglieder: 150,00 €

zu zahlen.

Als Verwendungszweck sind Name des Mieters und Datum der Anmietung anzugeben

  1. Die Miete beinhaltet Strom und Wasser. Brennholz für den Ofen oder zum Grillen ist selbst mitzubringen.
  2. Der Mieter ist für die Reinigung verantwortlich. Wird die Mietsache in einem Zustand übergeben, in dem die Verschmutzungen über das übliche Maß hinausgehen, ist der Vermieter dazu berechtigt, die Reinigung selbst durchzuführen und die Kaution einzubehalten. Sollte die Verschmutzung gravierend sein, kann die Reinigung durch eine Fachfirma beauftragen werden, wobei die Kosten für die Reinigung in diesem Fall vom Mieter zu tragen sind.

Unter üblicher Verschmutzung zählen insbesondere nicht.

Glasscherben, Verpackungen, Essensreste, Erbrochenes, Verunreinigung der Wände und Decken, Dekorationsrückstände. Dies betrifft auch das Gelände, die Zufahrt, den Parkplatz und die angrenzenden Grünflächen.

  1. Sowohl in der Hütte als auch auf dem Gelände, der Zufahrt, dem Parkplatz und den angrenzenden Grünflächen ist die Nutzung folgender Gegenstände, Mittel etc. untersagt:
  • das Abbrennen, Verwenden etc. jeglicher Feuerwerkskörper
  • das Werfen, streuen etc. jeder Art von Konfetti, Reis etc.
  • das Aufsteigen lassen jeglicher brennender Gegenstände (Lampions etc.)
  • der Einsatz von Nebelmaschinen, sofern nicht die Nutzung durch Fachpersonal gesondert vereinbart ist.
  • das Abbrennen von Pyrotechnik, Bengalos
  • Veränderungen an den technischen Einrichtungen in der Hütte
  1. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution für offene Forderungen und alle denkbaren Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die er während oder nach Ende des Nutzungs­verhältnisses gegen den Nutzer hat, zu verwenden. Sie wird in der Regel bei der Übergabe des Mieters an diesen in bar zurückerstattet. Bei Einbehalt der Kaution ist seitens des Vermieters spätestens 2 Wochen nach Rückgabe der Mieträume abzurechnen und der ggf. verbleibende Restbetrag an den Mieter in bar zu erstatten.
  2. Die angemieteten Räume und Einrichtungen werden vom Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Trägt der Mieter bei Übernahme der Mieträume keine schriftlich protokollierten Beanstandungen vor, gilt das Mietobjekt als einwandfrei übernommen.

 

  • 2 Kaution

 

  1. Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Vertragsverhältnis hinterlegt der Mieter bei der Übernahme eine Kaution in Höhe von 100,00 € in bar.
  2. Im Falle eines Schadens wird die Kaution komplett einbehalten. Nach Schadensregulierung wird der Differenzbetrag an den Mieter ausgezahlt. Bei höheren Schäden wird eine gesonderte Rechnung an den Mieter ausgestellt.
  3. Im Falle, der nicht besenreinen Übergabe wird die Kaution einbehalten.

 

  • 3 Verpflichtungen des Mieters

 

  1. Der Mieter ist berechtigt, die Mieträume ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Durchführung von öffentlichen und/oder gewerblichen Veranstaltungen ist ausdrücklich untersagt.
  2. Der Mieter hat die Mieträume pfleglich zu behandeln. Wände, Decken, Fenster, Mobiliar dürfen nicht durch Nägel, Klebematerialien, Heftzwecken oder sonstige in die Substanz eingreifende Befestigungsmaterialien beschädigt werden. Mietgegenstände dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht außerhalb der Hütte aufbewahrt werden.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume für Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs-/gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es durch den Mieter selbst oder durch Besucher der Veranstaltung. Handlungen gegen diese Bestimmung hat der Mieter unverzüglich, ggf. unter Anwendung des Hausrechts zu unterbinden. Vom Mieter geduldete Verstöße gegen diese Bestimmung können zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen.
  4. Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Er erklärt, dass er als Mieter nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten oder in sonstiger Weise einem Dritten zu überlassen.
  5. Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise auch die jeweilige geltende CoronaSchVO, einzuhalten.
  6. Sofern aufgrund der Wiedergabe von Ton-/Bildmaterial im Rahmen der Veranstaltung Gebühren der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) anfallen, ist die Anmeldung und Gebührenzahlung ausschließliche Angelegenheit des Mieters.
  7. Der Mieter muss mindestens 18 Jahre alt und während der Veranstaltung ständig vor Ort sein.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung, berechtigt den Vermieter zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 4 Nr. 1.

  1. Der Mieter hat entstandenen Abfall sowie Dekorationsmaterial selbst und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern dies nicht erfolgt, wird der Vermieter diese auf Rechnung des Mieters entsorgen.
  2. Der Mieter ist für das ordnungsgemäße Abschließen der Hütte verantwortlich

 

  • 4 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

 

  1. Der Vermieter und von ihm beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
  2. Bei Beendigung der Veranstaltung in Sinne von Nr. 1 hat der Mieter keinerlei Anspruch auf

irgendeine Erstattung des Entgeltes sowie der hinterlegten Kaution.

 

 

  • 5 Haftung

 

  1. Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.
  2. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.

Er wird diese dem Vermieter unaufgefordert und unverzüglich anzeigen.

  1. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder, Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
  2. Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche jeder Art gegenüber dem Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Vermieter, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Vermieter nimmt den Verzicht an. Der vorstehende Verzicht gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit oder des Lebens oder für Pflichtverletzungen des Vermieters aus der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht betreffend die Mieträume.
  3. Der Mieter haftet zudem für die Schäden, die nach Verlassen der Hütte entstanden sind, weil die Mieträume nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden.

 

  • 6 Rücktritt/Kündigung

 

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist.
  2. Eine evtl. Absage bzw. der Ausfall der Veranstaltung sind dem Vermieter spätestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung anzuzeigen.
  • 7 Datenschutz

 

  1. Der Vermieter weist darauf hin, dass die Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf der Grundlage von Art. 6 Abs.1 Buchst. b) und f) DSGVO erfolgt und die Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche gespeichert werden.

 

  • 8 Schlussbestimmungen

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestandteile nicht. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine solche tritt, die wirksam ist und dem von den Parteien Gewollten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten steht.
  2. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung. Mündliche oder sonstige Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.